Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Be- schwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurück- gekommen werden (BGE 121 II 276 f.).
b) Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung gewandt, in welcher der Vollzug der in der Baubewilli- gung enthaltenen Brandschutzauflagen gefordert wurde. In Dok- trin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfü- gung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Über- einstimmung herrscht jedoch aber auch darüber, dass im Rechts- mittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Recht- mässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfech- tung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Voll- streckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungs- weise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu voll- streckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine 140 30
15/30 Verfahren PVG 2008 frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Be- stätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allge- mein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hin- weisen; PVG 1992 Nr. 46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig- lich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20). Insbeson- dere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sache gezwungen werden (PVG 1990 Nr. 25). U 07 97 Urteil vom 25. Januar 2008 141
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15/30 Verfahren PVG 2008 Anfechtbarkeit der Anordnung der Vollstreckung einer be- reits rechtskräftigen Verfügung.
– Grundsätzlich ist zwar eine Verfügung, mittels welcher die Vollstreckung der in einer rechtskräftigen Baubewil- ligung enthaltenen Brandschutzauflagen verlangt wird, anfechtbar; im Rechtsmittelverfahren kann aber die Rechtmässigkeit der Brandschutzauflagen nicht mehr überprüft werden. Impugnabilità dell’ingiunzione a voler eseguire una deci- sione già cresciuta in giudicato.
– In principio, una decisione – tramite la quale viene chie- sta l’esecuzione di una condizione inerente alla polizia del fuoco contenuta in una licenza di costruzione pas- sata in giudicato – è impugnabile; in sede di ricorso non può però più essere esaminata la liceità dell’onere ri- guardante la polizia del fuoco. Erwägungen:
2. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 19. Januar 2006 und damit die Brandschutzauflagen vom Be- schwerdeführer nicht angefochten wurden und daher in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Dies wird denn auch vom Beschwer- deführer nicht bestritten. Auf sie könnte somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs zurück- gekommen werden (BGE 121 II 276 f.).
b) Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung gewandt, in welcher der Vollzug der in der Baubewilli- gung enthaltenen Brandschutzauflagen gefordert wurde. In Dok- trin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfü- gung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Über- einstimmung herrscht jedoch aber auch darüber, dass im Rechts- mittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Recht- mässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfech- tung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Voll- streckungsmodalitäten seien unverhältnismässig beziehungs- weise rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu voll- streckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine 140 30
15/30 Verfahren PVG 2008 frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung überbinden, sowie blosse Be- stätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allge- mein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hin- weisen; PVG 1992 Nr. 46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese ledig- lich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20). Insbeson- dere kann die Rechtsmittelinstanz nicht durch einen neuen, mit dem früheren identischen Sachentscheid zum Eintreten auf die Sache gezwungen werden (PVG 1990 Nr. 25). U 07 97 Urteil vom 25. Januar 2008 141